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   BVerwG, 14.03.1984 - 6 C 174.81   

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https://dejure.org/1984,4022
BVerwG, 14.03.1984 - 6 C 174.81 (https://dejure.org/1984,4022)
BVerwG, Entscheidung vom 14.03.1984 - 6 C 174.81 (https://dejure.org/1984,4022)
BVerwG, Entscheidung vom 14. März 1984 - 6 C 174.81 (https://dejure.org/1984,4022)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Kriegsdienstverweigerer - Wehrpflichtiger - Beurteilung der Bereitschaft - Abschuß feindlicher Flugobjekte - Tötung eines Diktators

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 15.12.1978 - 6 C 14.77

    Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit einer mündlichen Verhandlung -

    Auszug aus BVerwG, 14.03.1984 - 6 C 174.81
    In seinem Urteil vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 14.77 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 110) hat der erkennende Senat es als zweifelhaft bezeichnet, ob die Bereitschaft eines Wehrpflichtigen, "sich einem militärischen Verband zuordnen (zu) lassen, der ausschließlich die Aufgabe hätte, unbemannte feindliche Flugobjekte unschädlich zu machen, für sich allein betrachtet" schon als Hindernis für eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beurteilt werden könnte; er hat die Frage indessen ausdrücklich dahinstehen lassen; sie ist bis heute nicht entschieden, so daß das Verwaltungsgericht in diesem Punkt schon deshalb nicht von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweichen konnte.
  • BVerwG, 13.01.1981 - 6 C 48.80

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Überprüfung des Bestehens einer

    Auszug aus BVerwG, 14.03.1984 - 6 C 174.81
    So hat der erkennende Senat zu einem ähnlichen Sachverhalt mit Urteil vom 13. Januar 1981 - BVerwG 6 C 48.80 - (vgl. auch bereits Urteil vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 33.75 - mit Nachweisen) entschieden, daß zwar die Bereitschaft zur Teilnahme an der Tötung eines Tyrannen, wenn sie zugleich - wie häufig - die Bereitschaft zur Teilnahme an den dem Attentat nachfolgenden gewaltsamen innerstaatlichen Auseinandersetzungen umfaßt, die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ausschließt, daß aber im Einzelfall eine andere Beurteilung dann möglich ist, wenn z.B. angesichts der Gewaltherrschaft einer verbrecherischen Führungsgruppe für einzelne eine menschliche Grenzsituation entsteht, vor der normale moralische Maßstäbe versagen; wenn ein Wehrpflichtiger in seiner Vorstellung - wie das beim Kläger nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts der Fall war - die durch eine solche Führungsgruppe geschaffene Situation wie eine zugespitzte Nothilfesituation erfährt, in der die Rettung einer Vielzahl von Menschen von seinem Handeln abhängt, und wenn er sich aufgrund sittlicher Wertentscheidungen zum Handeln in der Lage, möglicherweise sogar getrieben sieht, so kann es auch hier nur auf seine sittliche Motivation als solche ankommen, wobei auch die Zahl der Menschenleben auf der einen und der anderen Seite eine Rolle spielen kann.
  • BVerwG, 02.06.1980 - 6 C 97.79

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Besonderer Aussagewert der Motive der

    Auszug aus BVerwG, 14.03.1984 - 6 C 174.81
    Mit diesem Vorbringen könnte sie daher allenfalls dann Erfolg haben, wenn die dem Kläger unterbreitete Situation und damit auch die Würdigung seiner Einlassungen hierzu denkgesetzlich schlechthin unmöglich wäre oder gegen allgemeine Erfahrungssätze oder sonstige allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze verstieße (vgl. Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG 6 C 16.73 - und Beschluß vom 2. Juni 1980 - BVerwG 6 C 97.79 - mit Nachweisen).
  • BVerwG, 19.03.1976 - 6 C 33.75

    Prinzipielle Ablehnung von Gewalt zur Tötung von Menschen als Voraussetzung für

    Auszug aus BVerwG, 14.03.1984 - 6 C 174.81
    So hat der erkennende Senat zu einem ähnlichen Sachverhalt mit Urteil vom 13. Januar 1981 - BVerwG 6 C 48.80 - (vgl. auch bereits Urteil vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 33.75 - mit Nachweisen) entschieden, daß zwar die Bereitschaft zur Teilnahme an der Tötung eines Tyrannen, wenn sie zugleich - wie häufig - die Bereitschaft zur Teilnahme an den dem Attentat nachfolgenden gewaltsamen innerstaatlichen Auseinandersetzungen umfaßt, die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ausschließt, daß aber im Einzelfall eine andere Beurteilung dann möglich ist, wenn z.B. angesichts der Gewaltherrschaft einer verbrecherischen Führungsgruppe für einzelne eine menschliche Grenzsituation entsteht, vor der normale moralische Maßstäbe versagen; wenn ein Wehrpflichtiger in seiner Vorstellung - wie das beim Kläger nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts der Fall war - die durch eine solche Führungsgruppe geschaffene Situation wie eine zugespitzte Nothilfesituation erfährt, in der die Rettung einer Vielzahl von Menschen von seinem Handeln abhängt, und wenn er sich aufgrund sittlicher Wertentscheidungen zum Handeln in der Lage, möglicherweise sogar getrieben sieht, so kann es auch hier nur auf seine sittliche Motivation als solche ankommen, wobei auch die Zahl der Menschenleben auf der einen und der anderen Seite eine Rolle spielen kann.
  • BVerwG, 04.07.1973 - VI C 16.73

    Feststellung einer Berechtigung zur Kriegsdienstverweigerung - Geeignetheit von

    Auszug aus BVerwG, 14.03.1984 - 6 C 174.81
    Mit diesem Vorbringen könnte sie daher allenfalls dann Erfolg haben, wenn die dem Kläger unterbreitete Situation und damit auch die Würdigung seiner Einlassungen hierzu denkgesetzlich schlechthin unmöglich wäre oder gegen allgemeine Erfahrungssätze oder sonstige allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze verstieße (vgl. Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG 6 C 16.73 - und Beschluß vom 2. Juni 1980 - BVerwG 6 C 97.79 - mit Nachweisen).
  • BVerwG, 05.06.1985 - 6 CB 11.84

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Nachweis einer Gewissensentscheidung

    Es beruht insbesondere nicht auf einer Abweichung von den Grundsätzen, die der beschließende Senat in seiner Entscheidung vom 4. August 1975 - BVerwG 6 B 37.75 - (a.a.O.) im Anschluß an seine bisherige Rechtsprechung (Urteile vom 22. November 1974 - BVerwG 6 C 117.73 - und vom 2. Juli 1975 - BVerwG 6 C 130.74 -) genannt hat und die in weiteren Entscheidungen für ähnliche Fallgestaltungen fortentwickelt worden sind (vgl. hierzu u.a. Urteile vom 13. Januar 1981 - BVerwG 6 C 48.80 - und vom 14. März 1984 - BVerwG 6 C 174.81 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 145]).
  • BVerwG, 01.08.1986 - 6 B 63.85

    Verwaltungsprozessrechtliche Ausgestaltung der inhaltlichen

    Soweit der Kläger hinsichtlich der Beurteilung seiner Einstellung zur Problematik eines Tyrannenmordes durch das Verwaltungsgericht ohne jede weitere Substantiierung eilte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, genügt die Beschwerde schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO; im übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht insoweit schon mehrfach entschieden, daß es letztlich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles sowie insbesondere darauf ankommt, ob der Wehrpflichtige die Problematik des Tyrannenmordes im konkreten Fall objektiv als Nothilfesituation empfinden konnte und ob er sie, wenn diese Frage zu bejahen ist, außerdem subjektiv als solche empfunden hat (vgl. außer dem von der Beschwerde angeführten Beschluß vom 4. August 1975 - BVerwG 6 B 37.75 - insbesondere Urteil vom 14. März 1984 - BVerwG 6 C 174.81 - mit Nachweisen und Urteil vom 23. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 51.82 -).
  • BVerwG, 24.07.1984 - 6 CB 41.83

    Anforderungen an die verwaltungsgerichtliche Urteilsbegründung in

    Wesentlich ist vielmehr, daß der Kläger und mit ihm das Verwaltungsgericht das vom Kläger gebilligte Verhalten als nothilfeähnliche Mitwirkung an der Beseitigung einer für verbrecherisch gehaltenen Führungsgruppe angesehen hat, was angesichts der vom Kläger auch hierfür empfundenen Gewissensbelastung dessen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG nicht entgegenstand; daß es für die Wertung eines von dem Wehrpflichtigen für möglich gehaltenen oder jedenfalls gebilligten Vorgehens entscheidend auf die Sicht des Verwaltungsgerichts ankommt, selbst wenn diese möglicherweise wirklichkeitsfern ist, hat der Senat im Urteil vom 14. März 1984 - BVerwG 6 C 174.81 - näher ausgeführt.
  • BVerwG, 22.02.1985 - 6 CB 78.83

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Verstoß gegen die gerichtliche

    Der beschließende Senat hat dies mit der Begründung verneint, daß damit die vom Kläger gemäß Art. 4 Abs. 3 GG geforderte "unbedingte" Gewissensentscheidung nicht gegeben sei (vgl. zur Erläuterung dieser Entscheidung Urteil vom 14. März 1984 - BVerwG 6 C 174.81 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 145]).
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